Umwelt- und Landschaftsplanung ist vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen, flächendeckenden Ansatz zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Naturraum und Kulturlandschaft.
Im Rahmen dieser ökologisch-gestalterischen Planungsdisziplin erfolgt die flächendeckende Ermittlung und Aufstellungen von Zielen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge.
Daneben gilt es im Vorfeld von Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen die entstehenden Eingriffe und Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu minimieren und durch ergänzende Kompensationsmaßnahmen die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen auszugleichen.
In diesem Zusammenhang sind vielfältige Wechselwirkungen zwischen den natürlichen Schutzgütern wie Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima sowie dem Landschaftsbild zu berücksichtigen.
Umweltprüfungen
Unter dem Begriff „Umweltverträglichkeitsprüfung“ werden zusammenfassend die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVS im Zusammenhang mit übergeordneten Plänen und Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Straßenbau) sowie die Umweltprüfung im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen und genannt.
Die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) niedergelegt. Hier finden sich detaillierte Vorschriften zu den Grundsätzen, Verfahren, notwendigen Inhalten und prüfpflichtigen Vorhaben, Plänen und Projekten, die im Rahmen von Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen entsprechend abzuarbeiten sind.
Die Durchführung von „Umweltprüfungen“ im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen ist weiterhin im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt und wesentlicher Bestandteil von Bebauungsplänen für die Ausweisung von neuen Wohn- und Gewerbegebieten.
FFH-Verträglichkeitsprüfungen
Einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG bedarf es, wenn ein Projekt oder ein Plan innerhalb von ausgewiesenen FFH – oder Vogelschutzgebieten aufgestellt werden soll und die geltenden Schutz- und Erhaltungszielen erheblich beeinträchtigt werden können.
Im Rahmen der Relevanz- oder Verträglichkeitsprüfung werden die in den Managementplänen oder den Erhebungsbögen genannten FFH – Lebensräume und Einzelarten flächenscharf erfasst und das geplante Projekt auf möglich Beeinträchtigung der Einzelarten und Lebensräume überprüft. Sofern hierbei erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf den positiven Erhaltungszustand festgestellt werden, sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, ist das Projekt nicht genehmigungsfähig.
Artenschutz /Monitoring
Rechtsgrundlage für den Artenschutz ist das Bundesnaturschutzgesetz. Hierbei wird in besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unterschieden.
Nach § 44 (1) 1 – 3 ist es verboten besonders und streng Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Tötungsverbot), die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Wanderzeiten zu stören (Störungsverbot) oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beseitigen oder zu beeinträchtigen (Schädigungsverbot).
Zur Prüfung ob die genannten Verbotstatbestände verletzt werden, erfolgen Kartierungen der relevanten Artengruppen (z.B. Fledermäuse, Kleinsäuger, Vögel, Reptilien) im Gelände. Sofern entsprechende Vorkommen festgestellt werden, sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Verbotstatbestände zu ergreifen oder Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen, durch die die örtliche Population gesichert werden kann.
Um die erfolgreiche Umsetzung der im artenschutzrechtlichen Gutachten festgelegten Maßnahmen sicher zu stellen und zur Überprüfung ob durch die durchgeführten Maßnahmen tatsächliche ein Erhalt und eine positive Entwicklung der örtlichen Population erfolgt, schließt sich das so genannte Monitoring an. Hierbei wird über mehrere Jahre der Zustand und die Entwicklung der jeweiligen Population im Gelände erfasst und dokumentiert.
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 14 und 15 BNatSchG ist der Verursacher von Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaft (Straßen- und Wegebau, Wasserbaumaßnahmen, Leitungsbau usw.) dazu verpflichtet die entstehenden Beeinträchtigungen nach Möglichkeit zu vermeiden und zu minimieren oder durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Zur Überprüfung und Sicherstellung dieser Vorgaben wird eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung oder eine Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Hierbei erfolgt zunächst eine Bestandskartierung im Gelände. Durch die Überlagerung mit dem geplanten Projekt werden die Eingriffe ermittelt und die erforderlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen oder Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen festgelegt.
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan/
Ökologische Baubegleitung
Bei größeren Bauvorhaben wird in der Regel die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Ausführungsplans notwendig. Hierbei werden die Vorgaben aus dem Artenschutz, den Umweltprüfungen sowie der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung konkretisiert und als Ergebnis eine Ausführungsplanung mit Pflanzlisten, Saatgutmischungen, konkreten Baubeschreibungen für Sondermaßnahmen wie Trockenbiotope, Nistkästen, Renaturierungsmaßnahmen, Extensivierungsmaßnahmen usw. erstellt. Die Maßnahmen werden wie die technischen Bauarbeiten in einem Leistungsverzeichnis erfasst und an geeignete Firmen ausgeschrieben. Während der Bauarbeiten erfolgt hier auch die Kontrolle der Bauleistungen vor Ort sowie die Abrechnung und Abnahme der Bauleistungen.
Im Rahmen der Ökologischen Baubegleitung erfolgt die Überwachung und Sicherstellung festgelegten der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen während der Bauphase sowie der fachlich korrekte Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Ökokonto und Kompensationsverzeichnis
Um die vielfältigen Ansprüche an die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen zeitlich und räumlich zu entflechten wurde das so genannte „Ökokonto“ eingeführt. Ziel ist es hierbei durch eine flächenübergreifende Gesamtkonzeption möglichst sinnvolle und räumlich zusammenhängende und koordinierte Ausgleichsmaßnahmen bereits im Vorgriff zu den Eingriffen umzusetzen.
Hierbei werden die zu Verfügung stehenden Flächen im Gelände kartiert, in Abstimmung mit dem Eigentümer und der Gemeinde geeignete ökologische Aufwertungsmaßnahmen geplant und bewertet. Nach Umsetzung der Maßnahmen wird die erreichte Aufwertung auf dem „Ökokonto“ gutgeschrieben, so dass bei neuen Eingriffe sehr schnell und unkompliziert den zum jeweiligen Projekt ermittelten Ausgleichsbedarf eine Maßnahmen gegenüber gestellt werden kann. Träger des Ökokontos können sowohl Gemeinden als auch Privatpersonen sein.
Alle Ausgleichsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Plan- oder Baugenehmigungen festgelegt werden, werden in einem öffentlich zugänglichen Internetportal dokumentiert und flächig mit Text und Karten dargestellt. Hierdurch kann verhindert werden, dass eine Fläche oder Maßnahmen für mehrere Eingriffe oder Projekte überplant wird.
Spezialgebiete
Spezialgebiete Im Zusammenhang mit den vielfältigen Aufgaben der Landschaftsplanung sind auch umfangreiche Spezialkenntnisse bei der Umsetzung der geforderten Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Nachfolgend werden beispielhaft einige genannt:
- Anlage von naturnahen Teichen und Gewässerhabitaten
- Herstellung von Laichgewässern für unterschiedliche Amphibienarten
- Renaturierung und naturnahe Gestaltung von Fließgewässern und Gewässerufern
- Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit von Fließgewässern
- Extensivierung und Wiedervernässung von Grünlandflächen
- Habitataufwertung von naturfernen Waldbeständen (z.B. Auerwild)
- Herstellung von Reptilienhabitaten
- Aufhängen und Überwachung von Nistkästen für Vögel, Fledermäuse und Kleinsäuger
Adultes Zauneidechsenmännchen beim Sonnenbad
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Es gehört zum Selbstverständnis unseres Büros partnerschaftlich und interdisziplinär mit Architekten, Stadtplanern, Verkehrsplanern, Ingenieuren, Sonderfachleuten, öffentliche Institutionen und Behörden, Städte und Gemeinden sowie lokalen Akteuren und Anwohnern zusammenzuarbeiten.
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